Letzte Aktualisierung:
 23.10.2009
 
 

Gesetzlichkeiten


Bremen:
Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes über das Halten von Hunden nebst Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden.
Link:

An alle Hundehalten der verschiedenen Bundesländer:
Wir bitten euch, den Hundehaltern der Stadt Bremen Unterstützung in Form von Briefen an die Verantwortlichen der Bremer Parteinen zukommen zu lassen. Im Parlament sitzen FDP, CDU und Die Linke in der Opposition. SPD und Grüne regieren.
Wichtig ist eine breite Basis an Hundehaltern zur Unterstzützung, um vielleicht eine Verlängerung der Rasseliste dadurch noch abzuwenden.
Daniela Dobmeier
DCBT e.V.

Das neue Hundegesetz in Sachsen-Anhalt:
Erneut werden wissenschaftlich fundierte Ansätze ignoriert

GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG
des Vereins Hund und Halter e.V.
des Deutschen Club für Bullterrier e.V.
des Thüringer Forums für Mensch und Hund


Seit nunmehr fast einem Jahr streitet die Große Koalition in Sachsen-Anhalt um ein neues Hundegesetz, welches die SPD gegen den ausdrücklich erklärten Willen der CDU mit einer Liste vermeintlich besonders gefährlicher Hunderassen versehen wollte. Noch am 22.08.2007 erklärte die CDU in der Mitteldeutschen Zeitung sinngemäß, man habe sich seit Jahren intensiv mit der Materie „Gefährliche Hunde“ beschäftigt. Wer daher eine Rasseliste wolle, verfüge nicht über ausreichende Sachkunde, wie auch die Expertenanhörung im Innenausschuss des Landtages am 11.01.2007 klar gezeigt habe.

Keine zwei Monate später kann nun u.a. der Pressemitteilung vom 10.10.2007 auf der Homepage der CDU-Landtagsfraktion eine vollständige Kehrtwende entnommen werden: Mit der SPD habe man sich auf ein Hundegesetz mit einer Rasseliste geeinigt. Abgesehen davon, dass die Glaubwürdigkeit der CDU in Sachsen-Anhalt unter einem derartigen Procedere ganz erheblich leidet, steht nun auch in Sachsen-Anhalt für einige Hunderassen die Stigmatisierung als sog. „Kampfhund“ bevor. Wissenschaftlich ist indes längst erwiesen, dass es keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen gibt. Ferner müssen sich die politisch Verantwortlichen in Sachsen-Anhalt auch die Frage gefallen lassen, aus welchem Grund die von Steuergeldern teuer finanzierte Expertenanhörung im Innenausschuss des Landtages, die eindeutig ergeben hat, dass Rasselisten zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden völlig untauglich sind, überhaupt stattgefunden hat.

Wenn Wissenschaftler, Tierärzte, Sachverständige, Zucht- und Tierschutzvereine überzeugend und widerspruchsfrei nachweisen, dass verantwortungsvolle Zucht und Ausbildung, artgerechte Haltung sowie sachkundige und zuverlässige Hundehalter Garant für eine Gefahren vorbeugende Hundehaltung sind und populistische Rasselisten nur eine Scheinsicherheit vorgaukeln, fragt es sich weiter, wie Sinn und Zweck des beabsichtigten Gesetzes begründet werden sollen, zumal die CDU in Niedersachsen unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bereits zum 01.03.2003 ein Hundegesetz ohne Rasseliste in Kraft gesetzt hat und Thüringen bislang vollständig ohne ein solches Regelwerk auskommt. Dass es sich in Niedersachsen oder Thüringen nun gefährlicher lebt als anderswo wird wohl niemand ernsthaft behaupten.

Spätestens in den ohne jeden Zweifel anstehenden Verfahren vor der Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtsbarkeit wird der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber daher Farbe bekennen müssen. Wir werden in diesen Verfahren jedenfalls vorbereitet sein. Kehrtwenden gibt es mit uns nicht.

Pressemitteilung zum Download:
Wir danken dem Verein Hund und Halter e.V. sowie dem Thüringer Forum für Mensch und Tier für deren unveränderten Einsatz um unsere Hunde. Mögen unserem ersten gemeinsamen Schritt noch viele weitere gemeinsame Schritte folgen.

Gesetzlichkeiten Sachsen-Anhalt

Im Januar 2007


Stellungnahme des DCBT e.V. zum
"Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren" des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt (Drs. 5/284)
Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,
sehr geehrte Damen und Herren des Ausschusses!

Wir danken Ihnen, dass Sie uns die Möglichkeit einräumen, für den Deutschen Club für Bullterrier e.V. zu dem geplanten Gesetz Stellung nehmen zu können.

Die Problematik der vermeintlich per se gefährlichen Hunderassen wird an uns als betreuender Rassehundezuchtverein nun schon seit Mitte der 80-er Jahre kontinuierlich herangetragen. Wir sind dabei über den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) mitgliedschaftlich in Fédération Cynologique Internationale (FCI) organisiert und als ältester Zuchtverein auf deutschem Boden für die Betreuung und Qualitätszucht der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Miniatur Bullterrier verantwortlich.

Geschürt durch Verkaufszahlen steigende Medienberichte und dabei oberflächlich zurückgreifend auf eine vermeintliche Fachliteratur, die im Wesentlichen dem Wunschdenken der Autoren entsprach und die auf Überlieferungen zu den Vorläufern heutiger Hundetypen und Rassen fußten, wurden und werden gerade die Bull-and-Terrier zunehmend in den Blickpunkt öffentlichen Interesses gerückt, obwohl andere Rassen und vor allem Mischlinge als überwiegendes Gefährdungspotential, wenn man dies so überhaupt bezeichnen kann, zahlenmäßig und damit statistisch eine andere Sprache sprechen. Hier könnte man spekulieren, ob vielleicht ein Hauch von Exotik oder eine Extravaganz, verbunden mit den schon erwähnten und unseren Hunden zugedichteten „Heldensagen“, ebenfalls dazu geführt haben, könnte sich auf nur wenige Hunde und Rassen zu fokussieren. Die Wahrheit ist jedoch eine andere, nämlich die, dass die betroffenen Hunde und deren Halter über keine Lobby verfügen, sie in ihrem Gesamtaufkommen kaum spürbar sind und deshalb mit nur geringer Gegenwehr gerechnet wurde und wird.

Sicherlich haben auch unsere Hunde schon einmal gebissen, aber sie haben dies nicht in der ihnen angedichteten Häufigkeit und Vehemenz getan.

Ein am öffentlichen Leben seit über 80 Jahren teilnehmender Rassehundezuchtverein wie der DCBT e.V. kann es sich überhaupt nicht leisten, aggressionsbeladene Hunde in seinen Reihen zu führen. Wäre dies der Fall, so, meine Damen und Herren, könnten Sie sicher sein, dieser Verein hätte nicht den Hauch einer Überlebenschance eingeräumt bekommen, weder von Seiten der Öffentlichkeit und auch nicht von innen heraus als Mitglied des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V.

Wußten Sie übrigens, dass von insgesamt 36 Terrierrassen, (FCI Gr. III) deren Entstehung meist auf ein jagdliches Einsatzspektrum zurückgeführt werden können, über 80 % hierfür nicht mehr Verwendung finden? Sei es aufgrund verlorengegangener, vielleicht aber auch nie wirklich innegehabter Eignung. Zwischen der Entstehung dieser Rassen und deren heutigen Nachkommen liegen mitunter - je nach Rasse - zwischen 75 und 200 Jahre. Das entspricht etwa 20 bis 50 Generationen!

Warum, frage ich Sie, ist es diesen Rassen vergönnt nicht auch heute ständig unverändert Jagdhund sein zu müssen. Anders als bei unseren Rassen, denen der reißerische Begriff des Kampfhundes unverändert zugeordnet wird.

Auch die heutigen Vertreter der Bull-und-Terrier-Rassen haben mit ihren zurückliegenden Vertretern allenfalls den Rassenamen gemein, keineswegs aber mehr deren ursprünglichen, für die Schöpfung der jeweiligen Rasse notwendigen Verhaltenstypus. Selbst in ihrem äußeren Erscheinungsbild divergieren Hunde von früher zu heute erheblich. Dies wird vor allem durch zeitgenössische Bilder ausdrucksstark belegt.

Auch eine Literaturstudie, die 2002 einer Dissertation an der TiHO Hannover zugrunde lag, führte zu dem Erkennen, dass die Hundepopulationen, die historisch einmal für Kämpfe gezüchtet worden waren, heute in dieser Form nicht mehr, noch nicht einmal im Ansatz, existent sind. Die immer wieder historisch begründeten und vorgebetenen „phantastischen“ negativen Eigenschaften unserer Hunde waren ohnehin allein das Werk menschlicher Pervertiertheit.

Eines jedoch haben wir, die wir diese Hunde lieben und züchten, diesen Rassen unverändert bewahren können. Es ist dies deren sprichwörtliche Menschenbezogenheit, ihre Freundlichkeit gerade dem Menschen gegenüber, für den sie ihre Kämpfe ausgefochten haben, und die selbst unter härtesten Bedingungen immer vertrauten.

Wird dem Bullterrier in seinem Heimatland der Status eines Nationalhundes zugesprochen, spricht man beim Staffordshire Bullterrier sogar vom Nanny-dog, also dem "Kindermädchenhund". Dem American Staffordshire Terrier werden Sie in seinem Heimatland zunehmend häufig als Therapiehund begegnen.

Letztgenannte Rasse ist ohnehin nur deshalb existent, weil sich mit seiner Rassegründung Züchter und Liebhaber dieser  Hunde endgültig von dem in den USA ohnehin schon verbotenen Hundekampfgeschehen lossagten und sich davon distanzieren wollten.

Das Zuchtziel auch für diese wenigen Rassen war und  ist die Erschaffung eines auf den Menschen geprägten Hundes unter der Festigung eines einheitlichen Erscheinungsbilders als Rasse. Wir züchten Familienhunde, die den sich wandelnden gesellschaftlichen Strukturen sicher begegnen können.

Erkennen Sie worum es geht? In ihren Heimatländern werden die bei uns so gescholtenen Rassen geschätzt. Hier jedoch handelt es sich bei ihnen nur um im Hinblick auf die Hundegesamtpopulation so geringen Bestände, dass deren Verschwinden noch nicht einmal auffallen dürfte.

Wie ist es daher objektiv möglich, dass diese wenigen Tiere ein ganzes (Reporter- und Politiker-) Volk in Aufregung versetzen können?

Wieder und wieder wird zur Untermauerung der vermeintlich festgestellten gehäuften Auffälligkeit. Bezug zur Welpenstatistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen hergestellt. Dieser Dachverband repräsentiert als führender Interessenvertreter aller organisierten Hundehalter in diesem Land bundesweit 168 Mitgliedsorganisationen und in ihnen mehr als 250 verschiedene Hunderassen.

Diese Zahlen weisen allerdings  eine erhebliche Diskrepanz zur tatsächlichen Hundepopulation in Deutschland aus. Bei den in der Welpenstatistik ausgewiesenen und organisiert und kontrolliert aufgezogenen Welpen handelt es sich bei vorsichtiger Schätzung lediglich um ca. 25 % des tatsächlichen Welpenaufkommens. Bezogen auf die von uns betreuten Rassen dürfte dieser Prozentsatz allenfalls 10 – 15 % betragen.

Unter Zugrundelegung dieses Ihnen, meine Damen und Herren, vorgetragenen Zahlenwerks ist es selbst für einen Laien offenkundig, dass von einer vorhandenen und festgestellten gehäuften Auffälligkeit gerade nicht die Rede sein kann und objektiv auch zu keinemvorhergehenden Zeitpunkt sein konnte.

Es ist also kein rassenspezifisches Problem, mit dem wir uns vorliegend auseinander zu setzen haben. Es handelt sich dabei vielmehr um ein in allen Gesellschafts- und Lebensbereich anzutreffendes Problem, in dem auffällige Hunde, egal welcher Rasse oder Nichtrasse sie zugehörig sein mögen, nahezu immer die Opfer menschlichen Versagens sind, auch wenn sie vordergründig selbst als Täter in Erscheinung treten. Soll also wirklich Abhilfe geschaffen werden, dann sind vorrangig Hundehalter zu bemühen.

Aber die Klientel, die geschaffenen Rechtsgrundlagen, insbesondere Hundeverordnungen, zwingend hätte erreicht werden müssen, hat sich diesem Zugriff bis heute erfolgreich entzogen. Abgestraft wurden und werden gerade die Halter und deren Tiere, von denen erwartungsgemäß gerade keine Störungen zu erwarten sind. Dies belegen dann auch die mittlerweile die in den jeweiligen Bundesländer ausgewiesenen Testergebnisse, die darüber hinaus zusätzlich belegen, dass es rassespezifisch keine gefährlichen Hunde gibt, jedenfalls gerade nicht in bezug auf die ausgewählten Rassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil 6 CN 5.01 vom 03. Juli 2002 zum Normenkontrollantrag gegen die Hunderegelung in der Gefahrtierverordnung des Landes Niedersachsen vom 05. Juli 2000 ausgeführt:

„...Aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung allein lässt sich aber nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen. Zwar besteht der Verdacht, dass Hunde der in Rede stehenden Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Es ist jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung eines Hundes, Sachkunde und Eignung eines Halters sowie situative Einflüsse – für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukommt. Insbesondere liegen weder aussagekräftige Statistiken oder sonstiges belastbares Erfahrungswissen noch genetische Untersuchungen vor...“
Dieser Verdacht begründet sich im Wesentlichen auf der im „Gutachten zur Auslegung von §11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) vom 02.06.1999 – 2. Spezieller Teil – Hunde“ in Abs. 2.1.1.2.6  unterstellten Verhaltensstörung: „Hypertrophie des Aggressions-verhaltens“. Dort heißt es:

Definition:
Übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten, das leicht auslösbar und biologisch weder bezüglich Zweck noch Ziel sinnvoll ist.
Vorkommen:
Kann grundsätzlich in vielen Rassen oder Zuchtlinien auftreten, zeigt sich jedoch besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier.
Nachweislich konnten bis heute weder diese Zuchtlinien noch die Quellen, die eine derartige Feststellung ernsthaft zuließen, von den Verantwortlichen benannt werden; schon gar nicht sind uns als Zuchtverband diese in den Rassen des Bullterriers und American Staffordshire Terriers selbst bekannt.

Und nebenbei: Der in nahezu allen – noch in Deutschland existenten - Rasselisten ebenfalls mit aufgeführte Staffordshire Bullterrier erfährt gleich gar keine Erwähnung in besagtem „Qualzuchtgutachten“.

Weiter heißt es im Qualzuchtgutachten an anderer Stelle:
Genetik:
Erbgang ist nicht geklärt, jedoch sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert, eine Tatsache, die im Rahmen der Selektion auf oder gegen Aggressionsverhalten immer schon mehr oder weniger konkret berücksichtigt wurde (LOCKWOOD, 1995).
Empfehlung:
Da hypertrophes Aggressionsverhalten artgemäßes Sozialverhalten verhindert, worin sich eine Form des Leidens manifestiert, sind züchterische Maßnahmen zwingend (siehe Seite 14, Nr. II a). Für potentielle Zuchttiere ist ein Wesenstest zu fordern, in dem die Fähigkeiten zu sozialem Verhalten gegenüber Artgenossen nachzuweisen ist. Zuchtverbot für Tiere, die den Wesenstest nicht bestehen.
Bundesweit haben inzwischen mehr als 95% der, je nach bundeslandspezifischer Regelung, einer Verhaltensprüfung oder einem Wesenstest vorgestellten Hunde diese Prüfungen erfolgreich absolviert. Speziell in Ihrem Nachbarland Niedersachsen haben die unter validierbaren Umständen durchgeführten Wesensteste ergeben, dass eben keine signifikanten Unterschiede im agonistischen Verhalten zwischen einzelnen Rassen festgestellt werden konnten.

Das unterstellte „Hypertrophe Aggressionsverhalten“ konnte schon mal gar nicht ausfindig gemacht werden. Dies untermauern auch die ebenfalls an der TiHo Hannover vorgelegten Dissertationen, die sich zum einen mit der „Untersuchung des Verhaltens von 5 Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000“ (Angela Mittmann – 2002) und eine der „Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000“ (Tina Johann – 2004) befassen.

Mittlerweile kann der DCBT e.V. ausschließlich Hunde zur Zucht einsetzen, die nicht nur den Anforderungen des Standards und der selbst auferlegten Zuchtordnung entsprechen, sondern zwischenzeitlich nahezu alle zusätzlich erfolgreich eine Verhaltensprüfung oder einen Wesenstest abgelegt haben.

Dennoch, und da bilden wir keine Ausnahme, findet im Rahmen einer jeden Zuchtschau und Zuchtbeurteilung von jeher auch immer eine Unbefangenheitsprobe statt, die im Detail natürlich nicht mit den Wesenstesten und Verhaltensprüfungen einiger Bundesländer mithalten kann. Doch auch hierbei lassen sich für das geübte Auge der Zuchtrichter negative, unerwünschte Tendenzen im Verhaltensrepertoire erkennen. Und diese führen, wie schon vor vielen Jahren, auch heute noch unweigerlich zum Zuchtausschluss.

Auf den Punkt bringt es aber unserer Ansicht nach folgender Auszug aus einer 2005 an der TiHO Hannover vorgelegten Doktorarbeit:

Keine der in jüngster Zeit... ...durchgeführten Studien ergab eine Korrelation zwischen  übermäßigem Aggressionsverhalten und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder zu einem bestimmen Hundetyp. Vielmehr konnten stets signifikante Zusammenhänge zur mangelnden Sachkunde der Hundehalter und einer unrealistischen Einschätzung des Verhaltens der jeweiligen Hunde durch die Halter festgestellt werden...
...Als einzig denkbare Schlussfolgerung verbleibt mithin, daß in erster Linie gestörte Hund-Halter-Beziehungen für die mögliche Gefährdung der Umwelt durch Hunde verantwortlich zu machen sind... (LOCKWOOD 1986, BRUNS 2003, FEDDERSEN-PETERSEN 2004)...  
(Jennifer Hirschfeld – 2005)
Die vorgeschlagenen Eckpunkte einer landesrechtlichen Regelung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren, die dem uns zur Verfügung gestellten Gesetzentwurf beiliegen, möchten wir aufgrund unserer zuvor erfolgten Ausführungen auf jeden Fall um eine Rasseliste reduziert wissen. Die Entstehung gefährlicher Hundeindividuen lässt sich durch die Reglementierung oder gar das Verbot einzelner Hunderassen nicht verhindern. Wir raten bei einem so komplexen Thema sowohl von Züchtern als auch von den Hundehaltern insgesamt eine höhere Sachkunde abzuverlangen.

Zu der als letzte Möglichkeit in Erwägung gezogenen Tötung eines gefährlichen Hundes sollte zwingend eine fachlich versierte Beurteilung vorausgehen. Diese würden wir ausschließlich in der Form eines Wesenstestes, wie er den zuvor benannten Dissertationen zugrunde liegt, sehen. Eine Zulassungsberechtigung als Prüfer dürfen darüber hinaus nur speziell geschulte Veterinärmediziner mit entsprechender Zusatzausbildung in Ethologie/Verhaltenskunde erhalten.

Mit der unreflektierten Verabschiedung des hier zur Beratung anstehenden Gesetzentwurfes und der bspw. zur Disposition stehenden Hessischen „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO vom 22. Januar 2003) würde wiederum nur eine sehr kleine Gruppe von Hundehaltern grundlos und unangemessen in die Pflicht genommen werden. Andererseits würde der großen Schar der Hundehalter mit einem solchen Gesetz noch nicht einmal in das Bewusstsein gelangen, welche Verantwortung sie mit der Haltung eines so hochsozialen Lebewesens wie einem Hund übernehmen.

Mit besonderer Sorge betrachten wir daher die ungeordnete und nicht organisierte  Vermehrung von Hunden. Denn auf diese können auch die Zuchtvereine keinerlei Einfluss nehmen, auch wenn der VDH zunehmend seine Fühler in diese Richtung ausstreckt.

Unter seriöser Hundezucht, die nur ein Ziel kennt: Die Erhaltung und Anpassung eines Rassetyps, Anpassung wann immer verändernde Gesellschaftsformen dies erforderlich werden lassen, können wir deshalb sicherlich nur sorgfältig durchdachte Verpaarungen verstehen, bei deren Planung alles zur Verfügung stehende kynologische Wissen einzubringen ist. Kontrollierte Hundezucht bedeutet für den Züchter aber auch den Welpen zu sozialisieren, ihn zu prägen auf seine Umwelt und viele künftige Sozialpartner.

Die Verabschiedung dieses Gesetzes sollte also von einer Rasseliste, gleich welcher Konstellation absehen und statt dessen dazu genutzt werden, neben einer Haftpflichtversicherung und Kennzeichnungspflicht (Mikrochip und Registrierung) für alle Hunde, dort anzusetzen, wo der Entstehung gefährlicher Hundeindividuen effektiv entgegen gewirkt werden kann: Bei strengeren Kontrollen der Hundezucht insgesamt, dem Einhaltgebieten bei unkontrollierten Vermehrungen von Hunden und illegalen Importen aus Massenvermehrungen aus dem Ausland sowie eine Mindestanforderung an Sachkunde für alle Hundehalter.

Die Züchter nicht nur unseres Vereins verfügen über fundierte Kenntnisse über die von ihnen gezüchteten Rassen und bilden sich regelmäßig fort. Sie gewährleisten eine artgerechte Haltung und Aufzucht der gefallenen Welpen. Die Beachtung und Einhaltung des Tierschutzgedankens versteht sich dabei von selbst, und darüber hinaus unterliegen die Zuchtstätten und Zuchttiere der im VDH organisierten Vereine einer regelmäßigen Kontrolle durch gesondert geschulte Zuchtwarte. Hier wird also ein sehr hoher Qualitätsstandard freiwillig seit Jahren geleistet, der uneingeschränkte Anerkennung verdient.

Dieses Wissen bieten wir Ihnen an in die zu planende Gesetzlichkeit mit einzubringen, wie alle heute eingeladenen Vertreter kynologischer Vereinigungen gern bereit sein werden vorhandenes Wissen nutzbar zu machen. Sei es bei Konzepten zur Schulung und Fortbildung von Hundehaltern und Züchtern oder bei der ebenfalls erforderlichen Öffentlichkeitsarbeit um der seit einigen Jahrzehnten fortschreitenden Naturentfremdung, hier bspw. mit der Unterrichtung von Tierverhaltenskunde an Schulen, besser noch bereits im Tageskrippenalter zu begegnen.

Schlusswort:
Wir bedanken uns namens des Deutschen Club für Bullterrier e.V. für die entgegengebrachte Aufmerksamkeit und hoffen, es möge uns gelungen sein, Ihnen die Informationen mit an die Hand gegeben zu haben, die für die von Ihnen verlangte Entscheidungsfindung von Bedeutung sein können.

Wir wiederholen uns gern, wenn wir feststellen, dass  die Einführung rassespezifischer Regelungen  abzulehnen ist. Die Auflistung der in Rede stehenden Rassen ist ausschließlich populistischer Natur. Eine solche Liste wird aus den dargestellten Gründen allenfalls eine Scheinsicherheit erzeugen können, die nicht als Ergebnis einer politischen Überlegung stehen bleiben darf.

Sehr geehrte Damen und Herren, nutzen Sie die Ihnen aufgezeigten Möglichkeiten und schaffen Sie tatsächliche und vor allem auch umsetzbare Sicherheit!

Wir empfehlen Ihnen, sich am Gesetz Ihres unmittelbaren Nachbarlandes Niedersachsen zu orientieren, das es erlaubt, bereits im Vorfeld der Entstehung gefährlicher Hundeindividuen regulierend eingreifen zu können. Und dies ohne die vorverurteilende Diskriminierung ganzer Hunderassen oder -typen.

Dies würde auch den von uns allen gewünschten präventiven Schutz vor den entstehenden Gefahrenmomenten aus der Kombination unverantwortlicher Mitmenschen und ihren unverstandenen, unerzogenen und unausgelasteten vierbeinigen Begleitern zur Folge haben und nebenbei auch noch viel Tierleid verhindern.

Für den DCBT e.V.,
Eike Helmvoigt und Klaus Garlich


Gesetzgebung Rheinland-Pfalz

Von unserem Mitglied, Herrn Heinz Kasper, Bundesland Rheinland-Pfalz, erhielten wir folgenden Brief erfreulichen Inhalts! Wir gratulieren!



Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass es grundsätzlich gesetzlich verboten ist
American Staffordshire Terrier, Standard Bullterrier und Staffordshire Bullterrier
nach Deutschland zu importieren und bis auf die gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zu verbringen. Jede Zuwiderhandlung hat neben der importierenden Person auch der jeweilige Besitzer eines solchen Hundes zu verantworten.

Als eingetragener VDH/FCI-Verein wird der DCBT e.V. daher keinen widerrechtlich importierten oder verbrachten Hund in sein Zuchtbuch übertragen.

Ungeachtet dieser Rechtslage werden auf vom DCBT e.V. ausgerichteten Ausstellungen erworbene Titel – Jugend-CAC, VDH- und Club-CAC – unverändert in die vorzulegende Ahnentafel eingetragen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder zusätzliche Informationen benötigen, rufen Sie uns gern an.

http://bundesrecht.juris.de/hundverbreinfg/index.html

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Due to recent occurrences, we would like to stress, that it is strictly illegal to import

American Staffordshire Terrier, Standard Bullterrier and Staffordshire Bullterriers
to Germany. Further, it is also prohibited to undertake any mating arrangements with above mentioned breeds in Germany, other than exceptions regulated by law.

Any person found violating these rules, whether as importer or owner, will be held vicariously liable.

No dog illegally imported or destined for breeding purposes, will be entered into stud books by the DCBT e.V., which is an association registered with the VDH/FCI.

Notwithstanding this legal position, titles acquired in shows organised by DCBT e.V. – such as Juvenile-CAC, VDH- and Club CAC, will continue to be entered into the pedigree papers.

Should you have any questions or require further information, please do not hesitate to call us.

Rassenliste im Fürstentum Liechtenstein

Fürstentum Liechtenstein, Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Postplatz 2, FL 9494 Schaan
Reg.-Nr. 6701_01.20.12.2006

Rassenliste und Ausnahmen

1.) Als potentiell gefährliche Hunde im Sinne von Art. 2 a, Abs. 1 Bst. des Gesetzes gelten folgende Rassen:

a) American Staffordshire Terrier h) Mastino Espanol
b) Bullterrier i) Mastino Napolitano
c) Cane Corso k) Presa Canario (Dogo Canario)
d) Dobermann l) Rottweiler
e) Dogo Argentino m) Staffordshire Bullterrier
f) Fila Brasileiro n) Tosa
g) Mastino    
2.) Den Hunden nach Abs. 1 gleichgestellt sind:

a) Hunde des Typs Pitbull
b) Hunde aus der Kreuzung mit Hunden der Rassen nach Abs. 1 und solchen des Typs Pitbull
3.) Die besonders Anleinpflicht und der Maulkorbzwang nach Art 6 a, Abs. 1 des Gesetzes gelten für Hunde nach Abs. 1.) und 2.) erst nach Vollendung des neunten Lebensmonats.

BGH Urteil bei Schadenersatz eines Welpenkäufers

Der VDH setzt uns in einem Rundschreiben zum Urteil des BGH in Kenntnis:

Schadenersatz des Welpenkäufers bei körperlichem Defekt des Hundes Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.06.2005 (BGH NJW 2005, 2852 ff).

Gut drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 hatte sich nunmehr der BGH in einem Revisionsverfahren u.a. mit der Frage zu beschäftigen, ob ggflls., unter welchen Voraussetzungen ein Hundezüchter Schadenersatz in Gestalt von Tierarzt- und Operationskosten für mögliche genetische Fehler eines Hundes zu leisten hat.

Auslöser war eine etwa vier Monate nach Übergabe des Welpen tierärztlich diagnostizierte Fehlstellung des Sprunggelenkes der rechten Hintergliedmaße, die zu einer übermäßigen O-Beinigkeit führte. Der Züchter bot die Rücknahme des Hundes gegen Kaufpreiserstattung bzw. eine Minderung desselben an, der Käufer verlangte indes Schadenersatz insbesondere für die Operationskosten sowie die Übernahme der weiteren Kosten, welche im Hinblick auf die zu Lebzeiten des Hundes weiter erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anfallen. Das Landgericht Oldenburg hat dem Welpenkäufer in der Berufungsinstantz diese Ansprüche noch mit der Begründung zuerkannt, der Hundezüchter sei Unternehmer und damit gelange die Beweislastregelung des Verbrauchsgüterkaufs (§ 476 BGB) zur Anwendung, welcher Zufolge innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe das Vorliegen des Sachmangels vermutet werde. Diesen Mangel habe der Verkäufer auch zu vertreten, da er als Züchter für eventuelle genetische Fehlers des Hundes einzustehen habe.

Diese Auffassung teilte der BGH nicht. Nach seiner Ansicht hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Vielmehr soll ein Züchter, der eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, dessen anlagebedingte Fehlentwicklung im wesentlichen nur dann zu vertreten haben, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwort zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und damit zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Im zu entscheidenden Sachverhalt sah der BGH keinen derartigen Fahrlässigkeits-schuldvorwurf, da nichts dafür ersichtlich war, daß der Züchter seine Zucht entgegen den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt. Vielmehr züchtet dieser seit über 30 Jahren national und international erfolgreich, war selbst Zuchtwart und auch die übrigen Welpen des Wurfs wiesen keinen entsprechenden Mangel auf. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Welpen waren daher für ihn nicht erkennbar, daß das Tier eine genetische Fehlentwicklung aufwies. Im Ergebnis scheiterten folglich sämtliche denkbaren Schadenersatzanspüche des Käufers daran, daß dem Züchter keine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung bei der Zucht vorgeworfen werden konnte. Der Käufer hätte allerdings – ohne daß es auf eine entsprechende Pflichtverletzung angekommen wäre – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern können. Dies hat er allerdings abgelehnt.

Leider hat der BGH die für viele Züchter bedeutsame Frage, ab welchem Umfang ihrer Tätigkeit sie als Unternehmer anzusehen und damit die strengeren Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff, BGB) anzuwenden sind, nicht beantwortet. Das Landgericht Oldenburg ist in der Vorinstantz jedenfalls davon ausgegangen, dass bei 50 verkauften Welpen pro Jahr unternehmerischem Handeln auszugehen sei. Diese Auffassung dürfte im Hinblick darauf, daß auch der Kleingewerbetreibende als Unternehmer anzusehen und eine Gewinnerzielungabsicht nicht erforderlich ist, zutreffend sein. Auf der anderen Seite dürfte in Anlehnung an den Begriff des gewerbsmäßigen Züchters nach dem TierSchG (vgl. Ziff. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz) wohl noch kein Unternehmer sein, wer "nur" zwei Zuchthündinnen oder zwei Würfe pro Jahr hat. Schwer vorhersehbar bleibt prinzipiell alles, was über diese Grenzen hinausgeht, so dass eine Aussage des BGH wünschenswert gewesen wäre.

Sofern es letztlich die Frage anbelangt, welche Mängel ein Züchter im Rahmen des Schadenersatzes zu vertreten hat, kann jedenfalls grob festgehalten werden, daß ein Züchter, der sich an die geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätze hält, jedenfalls nichts falsch macht. Diese Vorgabe dürfte eigentliche eine Selbstverständlichkeit sein.

Zusammengefaßt und ausgewertet:
L.-J. Weidemann, Rechtsanwalt